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   BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05   

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https://dejure.org/2005,1310
BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05 (https://dejure.org/2005,1310)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - V ZB 9/05 (https://dejure.org/2005,1310)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2005 - V ZB 9/05 (https://dejure.org/2005,1310)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 134, 138 Abs. 1 D; ZVG § 114a
    Befriedigungsfiktion des dinglichen Gläubigers bei Zuschlag unter 7/10 Grenze gilt nicht nur, wenn der dingliche Gläubiger selbst ersteigert, sondern auch wenn er einen Dritten für sich ersteigern läßt

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Zuschlagsbeschlusses; Erweiterung einer formgerecht und fristgerecht eingelegten Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Beschränkung des Rechtsmittels; Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht; Materiellrechtliche ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 138 Abs. 1; ; ZVG § 114a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134 § 138 Abs. 1; ZVG § 114a
    Rechtsfolgen des Bietens für einen Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung - Analoge Anwendung des § 114a ZVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Immobiliarvollstreckung - Achtung: Gefahren für den Gläubiger bei "günstiger" Ersteigerung durch Strohmann

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1359
  • MDR 2005, 1072
  • WM 2005, 1367
  • Rpfleger 2005, 554
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 128/03

    Abänderung des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts im

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    Die Bestimmung des § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG, nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nur bei Umständen entgegen, die durch sofortige Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG geltend gemacht werden konnten (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Köln Rpfleger 1983, 362).

    Hier geht es aber um nachträglich eingetretene Umstände, die mit einem Angriff gegen die Wertfestsetzung nicht geltend gemacht werden konnten und deshalb grundsätzlich auch bei einer Beschwerde gegen den Zuschlag Berücksichtigung finden können (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, aaO).

    Das hat nach §§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Folge, daß die zuschlagsfähige Mindestbietgrenze entfällt und der Verkehrswert damit für das weitere Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, aaO).

  • BGH, 07.11.1989 - VI ZB 25/89

    Berufung - Beschränkung der Berufung

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    b) Der Senat ist zwar an die Auslegung der Erklärung durch das Beschwerdegericht nicht gebunden, weil es sich hierbei um eine Prozeßhandlung handelt, die von dem Senat selbst auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1989, VI ZR 246/88, NJW-RR 1989, 1344; Beschl. v. 7. November 1989, VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118 für die Berufung).

    Der Rechtsbeschwerde ist auch einzuräumen, daß bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht Zurückhaltung geboten ist und dabei schon wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3. April 1974, IV ZR 83/73, NJW 1974, 1248, 1249; Beschl. v. 7. November 1989, aaO).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch, wenn der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelerklärung klar und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Entscheidung nur wegen ihrer angesprochenen Teile angreifen, sie im übrigen aber endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1957, VI ZR 249/56, NJW 1958, 343; Urt. v. 6. März 1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; Beschl. v. 7. November 1989, aaO).

  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 298/03

    Bindung des Prozessgerichts an die Festsetzung des Grundstückswerts

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248, 249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJW-RR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218).

    Der Zweck des § 114a ZVG gebietet vielmehr seine, gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht durchzusetzende (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen versucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt (BGHZ 117, 8, 12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 114a Anm. 2.8, vgl. auch BGHZ 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot an einem Dritten).

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 4/89

    Übertragung der Rechte aus dem Meistgebot auf einen Dritten

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248, 249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJW-RR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218).

    Der Zweck des § 114a ZVG gebietet vielmehr seine, gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht durchzusetzende (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen versucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt (BGHZ 117, 8, 12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 114a Anm. 2.8, vgl. auch BGHZ 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot an einem Dritten).

  • BGH, 13.11.1986 - IX ZR 26/86

    Rechtsfolgen des Erwerbs durch einen dinglich Berechtigten zu einem Preis unter

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248, 249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJW-RR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218).

    Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die Befriedigung des dinglichen Rechts und die Fiktion seiner Befriedigung die von ihm gesicherte persönliche Forderung ebenfalls erlöschen lassen (BGH, Urt. v. 13. November 1986, IX ZR 26/86, NJW 1987, 503, 504).

  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    a) Zwar kann der Schuldner, was das Beschwerdegericht nicht verkennt, eine form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist erweitern, selbst wenn er sie beschränkt eingelegt hat (BGHZ 91, 154, 159 ff.).

    Das gilt aber nur, wenn in der Beschränkung des Rechtsmittels nicht zugleich auch ein Verzicht auf das Rechtsmittel im übrigen zu sehen ist (BGHZ 91, 154, 161).

  • BGH, 06.03.1985 - VIII ZR 123/84

    Widerruf des Berufungsverzichts

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch, wenn der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelerklärung klar und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Entscheidung nur wegen ihrer angesprochenen Teile angreifen, sie im übrigen aber endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1957, VI ZR 249/56, NJW 1958, 343; Urt. v. 6. März 1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; Beschl. v. 7. November 1989, aaO).

    Dazu muß auch nicht ausdrücklich der Begriff "Verzicht" verwandt werden (BGH, Urt. v. 6. März 1985, aaO).

  • BGH, 09.01.1992 - IX ZR 165/91

    Befriedigung des Erstehers bei Grundstücksersteigerung durch herrschendes

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    Der Zweck des § 114a ZVG gebietet vielmehr seine, gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht durchzusetzende (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen versucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt (BGHZ 117, 8, 12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 114a Anm. 2.8, vgl. auch BGHZ 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot an einem Dritten).
  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 118/90

    Auszahlungsanspruch aufgrund des Teilungsplans

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248, 249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJW-RR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218).
  • BGH, 28.03.1989 - VI ZR 246/88

    Annahme des Berufungsverzichts als eine einseitige Prozesshandlung - Der

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 9/05
    b) Der Senat ist zwar an die Auslegung der Erklärung durch das Beschwerdegericht nicht gebunden, weil es sich hierbei um eine Prozeßhandlung handelt, die von dem Senat selbst auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1989, VI ZR 246/88, NJW-RR 1989, 1344; Beschl. v. 7. November 1989, VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118 für die Berufung).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2000 - 3 W 288/00

    Anpassung des Verkehrswerts wegen Hinzukommens wertsteigender Merkmale im

  • BGH, 03.04.1974 - IV ZR 83/73

    Wirksamkeit des Verzichts auf die Berufung - Erklärung des Verzichts auf die

  • OLG Köln, 01.06.1983 - 2 W 59/83
  • BGH, 19.11.1957 - VI ZR 249/56
  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

    Die Auslegung der Anträge als Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

    c) Die Rechtsprechung des Senats zu dem verdeckten Meistgebot eines dinglich Berechtigten (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361) steht der Annahme der Unwirksamkeit des Eigengebots der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht entgegen.

    Denn § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, dass ein mit seinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, aaO m. w. N.).

  • BGH, 21.09.2006 - V ZB 76/06

    Wirksamkeit einer durch einen Vertreter erklärten Unterwerfung unter die

    Folge hiervon ist, dass sich das in § 750 Abs. 2 ZPO bestimmte Zustellungserfordernis auf die Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärungen erstreckt, aus denen die Wirksamkeit des Handelns des Vertreters gegen den Vertretenen folgt (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; aM OLG Zweibrücken InVo 1999, 185, 186; LG Freiburg Rpfleger 2005, 100, 101; vgl. ferner Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360).
  • BGH, 10.04.2008 - V ZB 114/07

    Rechtsfolgen der Nachholung der fehlerhaften Zustellung des Titels nach Versagung

    (2) Die Zustellung auch der Vollmacht hat der Senat für entbehrlich gehalten, wenn der spätere Schuldner selbst den Grundstückseigentümer vertreten hat (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360; zustimmend: Stöber, aaO, § 15 Rdn. 40.24).
  • BGH, 09.10.2008 - V ZB 21/08

    Versagung des Zuschlags bei irriger Annahme einer Verkürzung des

    Auch dann liegt ein zuschlagsfähiges Gebot vor, weil infolge der Befriedigungswirkung nach § 114a ZVG (dazu Senat, BGHZ 172, 218, 234; Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361) auch in diesem Falle von einem Verwertungserlös auszugehen ist, der die Hälfte des Grundstückswerts übersteigt.
  • OLG Brandenburg, 04.04.2007 - 7 U 170/06

    Firmenfortführung: Haftung für Verbindlichkeiten des vormaligen Firmeninhabers

    Auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 16.9.2005 (NJW-RR 2005, 1359 f.) hat einen anderen Sachverhalt als den hier zur Entscheidung stehenden zum Gegenstand.
  • OLG Karlsruhe, 22.02.2007 - 9 U 122/06

    Darlehensvertrag; Verjährung: Hemmung der Verjährung durch Eingang eines auf

    Ein Gläubiger handelt deshalb auch arglistig und im Hinblick auf § 114 a ZVG ohne Erfolg, wenn er einen Dritten an seiner Stelle bieten lässt (BGH NJW-RR 2005, 1359).
  • LG Bielefeld, 15.10.2008 - 23 T 824/08

    Keine Einschränkung der Zulässigkeit gewillkürter Vertretung im

    Nach Eigentumsumschreibung muss die Vertretungsmacht für die (auch) im Namen des Verkäufers erklärte Unterwerfung nicht mehr geprüft werden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1359 und 2008, 1018).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 19 W 4/24
    Der Bundesgerichtshof hat darin (Rn. 10) unter Rückgriff auf seine frühere Entscheidung NJW-RR 2005, 1359 ausgeführt, dass es der Zustellung der Vorbelastungsvollmacht nicht bedarf, wenn der Schuldner selbst den Eigentümer vertreten hat.
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